Verpackungsgesetz (VerpackG) – Änderungen für Online-Händler

Ab 01.01.2019: Das neue Verpackungsgesetz (VerpackG)

Die Verpackungsverordnung (VerpackV) gibt es in Deutschland bereits seit 1991. Ziel der Verordnung war es, die Verwertung von Verpackungsabfällen durch eine Rücknahmepflicht von Verpackungen durch die Hersteller oder die Beteiligung an einem dualen System zu regeln. 2009 wurde die Verordnung auch auf gewerbliche Versandhändler ausgeweitet. Zum 01.01.2019 wird diese Verordnung durch das Verpackungsgesetz (VerpackG) abgelöst.

Die Historie, Ziele und Hintergründe der VerpackV kann man bei Wikipedia genauer nachlesen:
https://de.wikipedia.org/wiki/Verpackungsverordnung_(Deutschland)#cite_note-1

Alt: Die Verpackungsverordnung

Mit der alten VerpackV musste ein Online-Händler dafür sorgen, dass die Verpackungen lizensiert wurden, z. B. durch den Hersteller oder Großhändler, es bestand aber keine gesetzliche Verpflichtung, sich bei einem Anbieter des dualen Systems zu registrieren. Konkreter hier nachzulesen: https://www.e-recht24.de/artikel/ecommerce/212.html

Neu: Das Verpackungsgesetz – Gravierende Änderungen für Online-Händler!

Mit dem Verpackungsgesetz (VerpackG) treten deutliche Änderungen in Kraft, die besonders Online-Händler (egal ob Großunternehmen oder Kleinsthändler) betreffen.

– Registrierungspflicht bei der „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“

Der Gesetzgeber unterscheidet nicht zwischen Hersteller und Händler, das Gesetz gilt für alle, die „mit Ware befüllte und beim Endverbraucher anfallende Verpackungen (inkl. Füllmaterial) in Verkehr bringen“. Damit sind auch Online-Händler betroffen. Jeder Händler muss sich also dort registrieren lassen. Die Stelle veröffentlicht eine Liste im Internet mit den dort registrierten Vertreibern, ansonsten ist der Versand/Vertrieb von Ware künftig strafbar.

– Vertreiber (= Händler) müssen sich am dualen System beteiligen. Um hier teilzunehmen, muss zwingend die Registrierungsnummer, die die o. g. Stelle „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ vergibt, angegeben werden.

Die Registrierungspflicht umfasst alle Händler, die im Geltungsbreich des Gesetzes (Bundesrepublik Deutschland) verkaufen.

Lizenzierungspflichtig in einem dualen System sind Produktverpackungen, sämtliche Verkaufs- und Umverpackungen ebenso wie Füllmaterial, Etiketten, Klebeband etc. Achtung: Auch bereits benutztes Packmaterial, wie z. B. alte Zeitungen oder Kartons, muss lizenziert werden!

Weitere Informationen

Sehr genaue und ausführliche Informationen zum VerpackG finden Sie hier:
https://www.it-recht-kanzlei.de/verpackungsgesetz.html
Dort wird auch über mögliche Ausnahmen und Sonderregelungen informiert.

Die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“:
https://de.wikipedia.org/wiki/Stiftung_Zentrale_Stelle_Verpackungsregister

Die „Stiftung Zentrale Stelle Verpackungsregister“ arbeitet eng mit den Landesvollzugsbehörden zusammen. Sie meldet diesen festgestellte Gesetzesverstöße und verdächtige Sachverhalte.

Bei Verstoß gegen das VerpackG kann ein Bußgeld in Höhe von bis zu 200.000 Euro erhoben werden. Auch wettbewerbsrechtliche Abmahnungen können drohen.

Gesetzestext zum selbst nachlesen:
https://www.buzer.de/s1.htm?g=Verpackungsgesetz+-+VerpackG&f=1

Viele unserer Kunden fragten bei uns nach, ob es sich nicht um eine ungerechtfertigte (und ungerechte) Doppelbesteuerung handelt. Hersteller (Produzenten) bezahlen ja bereits eine Abgabe an die Dualen Systeme für die Müllentsorgung der produzierten Ware, mit dem VerpackG wird von den (Online-)Händlern auf die exakt gleiche Ware erneut eine Abgabe an die Dualen Systeme erhoben, ebenfalls für die Müllentsorgung. Wir können aus steuerlicher und/oder juristischer Sicht leider nichts dazu sagen. Wenn wir jedoch von einer Einschätzung lesen, schreiben wir darüber!