Wieder einmal haben sich die Bürokraten der EU etwas einfallen lassen, um dem unbedarften Shopping-User im Internet im Fall der Fälle zu „unterstützen“. Mit dem neuen „Widerrufsbutton“ soll man als Kunde im Webshop nun die Möglichkeit haben einen gerade getätigten Kauf direkt per „Knopfduck“ zu widerufen. Auch wenn dies irgendwie seltsam erscheinen mag ist man sich bei der EU einig, dass der Kunde hier neben den ohnehin schon geltenden Widerufsregelungen auch noch in „physischer“ Gestalt einen Button mit der Aufschrift „Kauf widerrufen“ oder „Vertrag wiederrufen“ vorfinden muss.
Anbei der Link zur Regelung: https://www.bmjv.de/SharedDocs/Pressemitteilungen/DE/2025/0903_Widerrrufsbutton.html
Wer ist betroffen?
Betroffen sind demnach alle Online-Shops und damit die Betreiber, die dies nun bis spätestens 19. Juni 2026 auch umsetzen müssen. Auch nicht früher, denn das ist abmahnwürdig. Für einige Betreiber dürfte das aufgrund technischer Eingriffe nur schwer lösbar sein, während z. B. WooCommerce-Shops durch ein Update einen etwas leichteren Weg gehen dürfen.
ABER: Reine Informations-Websites ohne Vertragsabschluss-Funktion sind nicht betroffen!
Dazu gilt: Reine B2B-Geschäfte (nur gewerbliche Kunden) sind nicht betroffen.
Wenn bei einer Dienstleistung z. B. kein Widerrufsrecht besteht (z. B. bei sofortiger vollständiger Erbringung mit ausdrücklicher Zustimmung des Kunden zur Leistungsausführung), entfällt die Pflicht in der Regel ohnehin.
Die neue Regelung sieht diese Schritte für die Implementierung soweit vor:
Was ist zu tun?
- Es soll an einer ganz zentralen Stelle des Shops, idealerweise im Footer, Header oder Seite, eine gut sichtbare Schaltfläche mit der Bezeichnung „Vertrag widerrufen“, „Kauf widerrufen“ oder einem gleichbedeutenden Titel eingebaut werden.
- Beim Klick muss diese Schaltfläche dann auf ein Formular führen, in dem der Kunde seinen Namen, Angaben zum Vertrags (etwa Bestellnummer öder ähnliches) und seine Mailadresse eintragen kann. Ein zusätzliches Freitextfeld ist zu empfehlen, um dem Kunden eine Konkretisierung seines Widerrufs oder sogar einen Teilwiderruf zu ermöglichen.
Die Zugänglichkeit des Formulars darf aber nicht von einem Login in ein Kundenkonto abhängig sein. - Das Formular muss dann über einen Button mit dem Titel „Widerruf bestätigen“ oder einer gleichbedeutenden Formulierung versandt und an den Händler übermittelt werden können
- Ober- oder unterhalb des Buttons muss die Formulierung „Es gilt unsere Datenschutzerklärung“ angehängt werden, wobei die Datenschutzerklärung des Shops zu verlinken ist.
- Nach der Übermittlung muss der Händler per E-Mail eine Eingangsbestätigung an den Verbraucher senden, die den Inhalt der Formular-Widerrufserklärung und Datum und Uhrzeit des Eingangs wiedergibt. Dies sollte am besten automatisch gelöst werden.
- Die Widerrufsfunktion ist generell unabhängig von individuellen Widerrufsfristen vorzuhalten. Ihre Nutzung führt aber natürlich nicht zu einer automatischen Bestätigung des konkreten Widerrufs.
Auf eine übermittelte Widerrufserklärung hin muss der Händler dann immer noch die Wirksamkeit des Widerrufs (Fristen, Ausschlussgründe, Verbraucherinformationen) individuell prüfen und die Erklärung durch eine Stattgabe oder eine Ablehnung des Widerrufs bearbeiten.
Drohende Folgen
Wie immer wird dann auch gleich mit sehr hohen Strafen und auch Bußgeldern gedroht:
Wer den Button ab dem 19.6.2026 nicht vorhält, riskiert neben Abmahnungen ein Bußgeld.
Offenbar liegen diese Bußgelder auch bei kleinen Shops sogar schon bei maximal 50.000 Euro Bußgeld, bei Unternehmen mit mehr als 1,25 Millionen Jahresumsatz sogar von bis zu 4% des Jahresumsatzes.


