Und wieder ändert sich was im Online-Geschäft zum Thema „Verpackungen“. Wer also einen Online-Dhop betreibt muss sich ab dem 12. August nun auf entsprechende Neuerungen einstellen. Die Idee dahinter ist die Reduktion von Verpackungsmüll, das ist gut. Was aber nicht so gut ist ist, wie dies in der Praxis umgesetzt werden soll und wie man dann mit Sendungen aus dem Nicht-EU Ausland verfährt. Werden dann Sendungen ohne Recycling Aufkleber einfach vom Zoll zurückgesandt?
Fragen über Fragen, wir versuchen das mal aufzudröseln:
Neue EU-Verpackungsverordnung (PPWR): Was Online-Händler ab dem 12. August 2026 beachten müssen
Am 12. August 2026 treten die meisten Regelungen der neuen europäischen Verpackungsverordnung (VO (EU) 2025/40 – Packaging and Packaging Waste Regulation, PPWR) in Kraft. Die Verordnung ersetzt schrittweise die bisherige Richtlinie und gilt unmittelbar in allen EU-Mitgliedstaaten. Ziel ist eine deutliche Reduzierung des Verpackungsverbrauchs, bessere Recyclingfähigkeit und Stärkung der Kreislaufwirtschaft. In Deutschland bleibt bis zum vollständigen Übergang das Verpackungsgesetz (VerpackG) weiterhin maßgeblich.
Online-Händler sind besonders betroffen, da sie je nach Geschäftsmodell als Hersteller (insbesondere bei Fernabsatz), Vertreiber, Endvertreiber oder über Fulfillment-Dienstleister als Wirtschaftsakteur gelten können. Viele Pflichten greifen bereits ab dem Stichtag, weitere folgen gestaffelt in den kommenden Jahren.
Was Online-Händler ab dem 12. August 2026 konkret beachten sollten:
- Rollenklärung und Verantwortlichkeiten: Prüfen Sie, ob Sie als Hersteller, Vertreiber oder Endvertreiber eingestuft werden – vor allem beim Fernabsatz und dem erstmaligen Inverkehrbringen verpackter Produkte in einem Mitgliedstaat.
Als Kleinstbetrieb gelten ggf. andere Regelungen! - Stoffbeschränkungen (u. a. PFAS): Für Verpackungen mit Lebensmittelkontakt gelten strenge Grenzwerte (max. 25 ppb pro Einzelsubstanz, 250 ppb insgesamt sowie weitere Schwellenwerte). Andere besorgniserregende Stoffe bleiben auf 100 mg/kg begrenzt.
- Wiederverwendbare Verpackungen: Ab dem Stichtag müssen wiederverwendbare Verpackungen bestimmte Anforderungen an Gestaltung, Hygiene, Sicherheit und Recyclingfähigkeit am Lebensende erfüllen. Wer solche Verpackungen erstmals in Verkehr bringt, muss ein entsprechendes Wiederverwendungssystem sicherstellen.
- Konformitätsbewertung: Verpackungen müssen den Anforderungen der Artikel 5–12 sowie 24 und 27 der PPWR entsprechen; entsprechende Verfahren und Dokumentationen sind vorzubereiten.
- Erste Informationspflichten: Man muss den Endkunden über Möglichkeiten der Wiederbefüllung informieren.
Weitere wichtige Vorgaben (Mindestrezyklatanteile, Recyclingfähigkeit, Kennzeichnungspflichten, erweiterte Herstellerverantwortung/EPR-Registrierung und Online-Plattform-Prüfungen) greifen ab 2027/2028 bzw. 2030.
Online-Händler sollten ihre Verpackungsstrategien und Lieferketten daher frühzeitig überprüfen und anpassen.
Quelle: DIHK-Merkblatt zur PPWR (Stand 2025). Für verbindliche Auskünfte empfiehlt sich die Beratung durch die zuständige Industrie- und Handelskammer oder Fachjuristen.
Sendungen aus dem Nicht-EU-Ausland (Drittländern) müssen den PPWR-Anforderungen genauso entsprechen wie EU-Ware. Die Verordnung gilt für alle Verpackungen, die auf dem EU-Markt in Verkehr gebracht werden – unabhängig davon, ob sie als eigenständige Verpackung oder zusammen mit einem Produkt aus China, den USA, der Türkei, der Schweiz usw. kommen.
Was konkret passiert, wenn die Verpackung nicht konform ist?
- Verantwortung liegt beim EU-Importeur Derjenige, der in der EU ansässig ist und die Verpackung bzw. das verpackte Produkt erstmals auf dem EU-Markt in Verkehr bringt, gilt als Importeur (Art. 3 Abs. 1 Nr. 17 PPWR). Das ist in der Praxis oft der Online-Händler selbst, der direkt aus dem Drittland bezieht. Der Drittland-Hersteller unterliegt dem EU-Recht nicht direkt – der Importeur muss die Konformität sicherstellen.
- Pflichten des Importeurs vor dem Inverkehrbringen
- Nur PPWR-konforme Verpackungen dürfen in Verkehr gebracht werden (Art. 18).
- Vorab prüfen: Hat der Hersteller die Konformitätsbewertung durchgeführt, die technische Dokumentation erstellt und die EU-Konformitätserklärung ausgestellt?
- Kennzeichnung, erforderliche Dokumente und Identifikationsangaben müssen stimmen.
- Hat der Importeur Grund zur Annahme, dass die Verpackung nicht konform ist, darf er sie nicht in Verkehr bringen, bis sie angepasst wurde.
- Folgen bei Nicht-Konformität
- Bereits in Verkehr gebracht: Sofortige Korrekturmaßnahmen, Rücknahme vom Markt oder Rückruf (ggf. inklusive der Produkte). Behörden müssen informiert werden.
- Marktüberwachung: Behörden können das Anbieten verbieten, die Ware aus dem Verkehr ziehen oder zurückrufen.
- Grenzkontrollen: Zoll und Marktüberwachungsbehörden können nicht-konforme Verpackungen an der EU-Außengrenze stoppen (risikoorientiert, gestützt auf die Marktüberwachungsverordnung 2019/1020). Bei bekannten Verbotsmaßnahmen werden solche Sendungen gezielt abgefangen.
- Sanktionen: Die Mitgliedstaaten müssen wirksame, verhältnismäßige und abschreckende Strafen festlegen (u. a. Bußgelder). In Deutschland drohen u. a. empfindliche Geldbußen, Vertriebsverbote und ggf. weitere Maßnahmen. Plattformen (Amazon etc.) sperren häufig Angebote ohne gültige Nachweise.
- Zusätzlich ab 2027 (EPR / erweiterte Herstellerverantwortung) Hersteller ohne Niederlassung im jeweiligen Mitgliedstaat müssen einen Bevollmächtigten benennen und sich registrieren. Ohne Registrierung und Selbsterklärung ist ein Vertrieb oft nicht möglich – Online-Plattformen müssen das vor der Freischaltung prüfen.
Praktische Konsequenz für Online-Händler: Wer Ware aus dem Nicht-EU-Ausland bezieht, trägt das volle Risiko. Unkonforme Verpackungen dürfen ab dem 12. August 2026 nicht mehr verkauft werden. Es empfiehlt sich, Lieferanten frühzeitig zur technischen Dokumentation und Konformitätserklärung zu verpflichten und die eigenen Prozesse (Prüfung, Dokumentation, Bevollmächtigter) entsprechend anzupassen.
Die genauen Bußgeldhöhen und Verfahrensdetails regeln die einzelnen Mitgliedstaaten noch aus. Bei konkreten Fällen lohnt der Kontakt zur zuständigen IHK oder Marktüberwachungsbehörde.


